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Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Einkauf von Dienst- und Werkleistungen der 3BASE-T GmbH

(Version 1.0 vom 01.07.2024)

§ 1 Grundsätze

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rahmenbedingungen für den Einkauf von Dienst- und Werkleistungen der Firma 3BASE-T GmbH, im Folgenden Auftraggeberin genannt.
  2. Die konkreten Modalitäten des jeweiligen Auftrags wie beispielsweise zeitlicher Umfang und Vergütung werden mittels eines vom Auftragnehmer abgegebenen Angebots bzw. einer von der Auftraggeberin aufgegebenen Bestellung oder durch eine Auftragsübernahmeerklärung des Auftragnehmers als Gesellschafter der Auftraggeberin vereinbart.

§ 2 Erbringung der Leistung

  1. Der Auftragnehmer ist in seinem Fachgebiet Spezialist und erbringt seine Leistungen eigenverantwortlich, sorgfältig, fristgerecht und nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik auf Basis der jeweiligen Bestellung bzw. des jeweiligen Angebots. Soweit anwendbar, unterhält der Auftragnehmer ein Qualitätssicherungssystem, z.B. gemäß DIN EN ISO 9001-9003. Die Auftraggeberin ist berechtigt, ein vorhandenes System nach Abstimmung mit dem Auftragnehmer zu überprüfen.
  2. Der Auftragnehmer sichert zu, das für die Erbringung der Leistung erforderliche Know-how zu besitzen. Dies gilt auch für die vom Auftragnehmer eingesetzten eigenen Mitarbeiter.
  3. Sämtliche Investitionen die nötig sind, um den Auftrag durchzuführen (Hardware, Software, Mitarbeiter etc.) wird der Auftragnehmer selbst auf eigene Rechnung tätigen und somit für die Realisierung des Auftrags grundsätzlich eigene Arbeitsmittel und Mitarbeiter einsetzen.
  4. Sofern der Auftragnehmer Subunternehmer beauftragen möchte, wird er vor deren Einsatz die Auftraggeberin davon in Kenntnis setzen.

§ 3 Vergütung bei Dienstleistungen

  1. Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung die im Rahmen des Angebots, der Bestellung oder der Auftragsübernahmeerklärung vereinbart wird und alle Aufwendungen des Auftragnehmers umfasst. Reisezeiten und Reisekosten (Spesen) können nur abgerechnet werden, wenn diese explizit vereinbart werden.
  2. Der Auftragnehmer kann nur die von ihm tatsächlich erbrachte Leistung abrechnen, wobei der vereinbarte Leistungsumfang stets den maximalen Umfang darstellt. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf vollständige Erbringung dieses angegebenen Maximalumfangs besteht nicht; die Auftraggeberin schuldet dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang keine Abnahmegarantie.
  3. Das vereinbarte Honorar wird 30 Tage nach Zugang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung des Auftragnehmers fällig.
  4. Werden Gutschriften vereinbart, so erfolgen diese auch spätestens 30 Tage nach Abnahme durch den Kunden.
  5. Ansprüche des Auftragnehmers können nur innerhalb von 6 Monaten nach Ende der jeweiligen Tätigkeit gegenüber der Auftraggeberin geltend gemacht werden. Dies bedarf der Schriftform.
  6. Die Auftraggeberin hat das Recht, einen Auftrag zu stornieren. Das Recht des Auftragnehmers auf Zahlung der Vergütung für bereits im Rahmen der Bestellung getätigte Leistungen bleibt davon unberührt.
  7. Die Vergütung erfolgt zuzüglich Mehrwertsteuer, falls gesetzlich vorgeschrieben.

§ 4 übergabe, Abnahme und Vergütung bei Werkleistungen

  1. Ausschließlich für den Fall, dass der Auftragnehmer Werkleistungen gemäß §§ 631 ff BGB erbringt, wird der Auftragnehmer der Auftraggeberin die Fertigstellung von vereinbarten Teilleistungen („Meilensteine“) und der Gesamtleistung jeweils unverzüglich anzeigen.
  2. Die Auftraggeberin bzw. deren Kunde wird die Leistung unverzüglich prüfen. Sie gilt als abgenommen, wenn die Auftraggeberin dem Auftragnehmer nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung schriftlich die von ihm festgestellten Mängel mitteilt. In diesem Fall wird die Auftraggeberin dem Auftragnehmer eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist die Auftraggeberin berechtigt, die Nachbesserung durch den Auftragnehmer abzulehnen und auf Kosten des Auftragnehmers die Ersatzvornahme durchzuführen.
  3. Die Vergütung erfolgt nach Abnahme der Leistung bzw. Teilleistung. Abschlagszahlungen können vereinbart werden.
  4. Auf Wunsch beider Parteien können auch Teilabnahmen stattfinden, die schriftlich zu vereinbaren sind. Gleiches gilt für Vereinbarungen abweichender übergabe- und Abnahmebestimmungen einzelner Leistungen. Vorbehalte bei der Abnahme wegen bekannter Mängel müssen ebenfalls schriftlich erfolgen.
  5. Für etwaige Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberin gegenüber dem Auftragnehmer gelten soweit in der Bestellung bzw. dem Angebot nicht anders vereinbart die gesetzlichen Regelungen.

§ 5 Datensicherung und Dokumentationspflichten

  1. Der Auftragnehmer hat auf Grundlage eines dem neuesten Stand von Technik und Wissenschaft entsprechenden Datensicherungssystems dafür Sorge zu tragen, dass mindestens täglich der bei ihm erbrachte Stand des Projekts von ihm, der Auftraggeberin oder deren Kunden gesichert wird.

§ 6 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer wird alle Informationen, Unterlagen, Aufzeichnungen, Programme, elektronische Daten und Dateien und sonstige Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag stehen, nur zu dessen Erfüllung verwenden.
  2. Der Auftragnehmer wird über sämtliche, ihm anvertrauten, zugänglich gemachten oder sonst bekannt gewordenen Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse sowie betriebs- und/ oder geschäftsinternen Angelegenheiten der Auftraggeberin, eines mit ihr verbundenen Unternehmens sowie des jeweiligen Endkunden, Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen wahren. Dies gilt auch für den Fall des Nichtzustandekommens eines Auftrags sowie für die Zeit nach dessen Beendigung. Der Auftragnehmer wird die ihm im Zusammenhang mit einer Projektvereinbarung oder in sonstiger Weise unmittelbar oder mittelbar durch die Auftraggeberin bekannt gewordenen Informationen über das jeweilige Projekt auch nicht in sonstiger Weise verwerten, insbesondere Dritten nicht zugänglich machen. Als Dritte gelten auch Mitarbeiter der Auftraggeberin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens, die mit dem betreffenden Projekt nicht unmittelbar befasst sind.
  3. Der Auftragnehmer hat die zu erbringenden Leistungen angemessen gegen eine nicht vertragsgemäße Nutzung, Vervielfältigung und Weitergabe zu sichern. Darüber hinaus verpflichtet er sich, sorgfältig darauf zu achten, dass Programme der Auftraggeberin oder andere Arbeitsergebnisse nicht an unberechtigte Dritte gelangen.
  4. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die zwischen ihm und der Auftraggeberin bestehenden Vereinbarungen ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Auftraggeberin gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den Kunden der Auftraggeberin, offen zu legen. Auch hierüber bewahrt der Auftragnehmer Stillschweigen. Dies gilt nicht im Zusammenhang mit etwaigen Vorlage- und Auskunftsverpflichtungen gegenüber Gerichten oder Behörden.
  5. Bei einer Verletzung dieser Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsverpflichtung steht der Auftraggeberin für jede Verletzung eine Konventionalstrafe in Höhe von 10.000,00 € zu. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

§ 7 Datenschutz

  1. Auftraggeberin und Auftragnehmer verpflichten sich zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es ist ihnen bekannt, dass es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
  2. Die Datenschutzerklärung der Auftraggeberin wird dem Auftragnehmer in einem gesonderten Dokument bekanntgegeben/ist unter (https://3base-t.de/dsgvo.html) abrufbar.
  3. Auftraggeberin und Auftragnehmer werden auch sämtliche ihrer Mitarbeiter auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichten.
  4. Bei Verstößen gegen diese Geheimhaltungspflicht zahlt der Auftragnehmer ohne Nachweis eines Schadenseintritts durch die Auftraggeberin eine Konventionalstrafe von 10.000,00 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes ist nicht ausgeschlossen.

§ 8 Loyalitätsverpflichtung

  1. Der Auftragnehmer unterlässt es, Mitarbeiter der Auftraggeberin sowie Mitarbeiter deren Kunden und Interessenten, zu denen der Auftragnehmer über die Auftraggeberin in Kontakt kommt, abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt während des jeweiligen Auftrags sowie zwei Jahre nach dessen Beendigung.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, während und bis zwei Jahre nach Beendigung eines Auftrages für die Auftraggeberin, weder direkt noch indirekt oder über Dritte, für den jeweiligen Kunden, Interessenten oder Vertragspartner der Auftraggeberin, bei dem er einen Auftrag ausgeführt hat, tätig zu werden.
  3. Für jeden Verstoß gegen die oben bezeichneten vom Auftragnehmer übernommenen Verpflichtungen unterwirft sich der Auftragnehmer unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs einer Konventionalstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR.

§ 9 Nutzungsrechte, Urheberrecht und Eigentum

  1. Der Auftragnehmer räumt der Auftraggeberin das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen von ihm im Zusammenhang mit einem Auftrag erstellten Programmen und sonstigen Arbeits- und Entwicklungsergebnissen sowie den dazugehörenden Unterlagen und Dokumentationen wirksam bereits im Moment deren Entstehung ein. Das Verwertungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Veränderung, Bearbeitung und Umgestaltung. Diese Rechtseinräumung ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
  2. Die Rechte der Auftraggeberin und deren Ausschließlichkeit erstrecken sich auf alle Entwurfsmaterialien und Arbeitsunterlagen hierzu, insbesondere auf den Objekt- und Quellcode, letzteren in geschriebener und elektronischer Form.
  3. Die Auftraggeberin ist berechtigt, die ihr hiermit eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen sowie Dritten einfache Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen.
  4. Der Auftragnehmer verzichtet - sofern nicht anders vereinbart auf die Geltendmachung ihm zustehender Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht zur Veröffentlichung (§ 12 UrhG), Urheberbenennung (§ 13 Satz 2 UrhG) sowie auf den Zugang zu Werkstücken (§ 25 UrhG).
  5. Die Auftraggeberin nimmt die vorbezeichnete Rechtseinräumung hiermit an.
  6. Der Auftragnehmer überträgt Auftraggeberin das Eigentum an sämtlichen zu den von ihm zu erbringenden Leistungen gehörenden Unterlagen, Dokumentationen und sonstigen Gegenständen unmittelbar im Zeitpunkt ihrer Entstehung bzw. Erstellung und in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand. Die Auftraggeberin nimmt diese übereignung hiermit an.

§ 10 Aufbewahrung und Rückgabe der Unterlagen

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können.
  2. Nach Abnahme bzw. nach Beendigung des jeweiligen Auftrags wird der Auftragnehmer sämtliche Programme (einschließlich Quellprogramme), Dokumentationen, Aufzeichnungen, Unterlagen, elektronische Daten und Dateien und sonstige Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Durchführung jeweiligen Auftrags entstanden sind oder die er in diesem Zusammenhang erhalten hat, einschließlich sämtlicher Vervielfältigungsstücke, an die Auftraggeberin oder an einen von dieser benannten Dritten herausgeben und, sofern und soweit das Eigentum an diesen nicht bereits auf die Auftraggeberin oder auf den benannten Dritten übergegangen ist, übereignen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer hieran nicht zu.
  3. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, von Unterlagen, welche die Auftraggeberin oder deren Kunden betreffen, ohne ausdrückliche Genehmigung der Auftraggeberin Fotokopien oder Abschriften sowie Duplikate in irgendeiner Form herzustellen.

§ 11 Haftung für Sach- und Rechtsmängel

  1. Der Auftragnehmer übernimmt für sich und seine Mitarbeiter die Haftung für Sach- und Rechtsmängel im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.
  2. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die zu erbringende Leistung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Viren und sonstigen schädlichen Routinen, Programmen und/oder Komponenten ist.
  3. Sofern die Leistung des Auftragnehmers in der Erstellung oder Anpassung einer Software besteht, sichert der Auftragnehmer zu, dass in der Software keine Funktionalität enthalten ist, die die Möglichkeit bietet, Sicherheitsfunktionen abzuschwächen, zu umgehen oder auszuschalten und der Auftraggeberin nicht zuvor in Textform bekannt gemacht wurde. Der Auftragnehmer versichert insbesondere, dass mit Hilfe der Software oder unter Umgehung vorhandener Sicherheitseinrichtungen keinem unberechtigten Dritten Zugang zu Systemen oder Zugriff auf Daten der Auftraggeberin oder deren Kunden ohne vorherige, schriftliche Zustimmung ermöglicht wird.
  4. Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre Nutzung durch den Auftragnehmer oder den Endkunden ausschließen oder beeinträchtigen bzw. dass er die Befugnis zur weiteren übertragung solcher Nutzungsrechte hat. Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich beteiligter Urheber, frei, die wegen der Verwendung der vom Auftragnehmer erbrachten Arbeitsergebnisse gegenüber der Auftraggeberin geltend gemacht werden. Dieser Freistellungsanspruch umfasst auch sämtliche Kosten im Zusammenhang mit etwaigen Rechtsstreitigkeiten. Gelingt es dem Auftragnehmer nicht, die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen in geeigneter Weise sicherzustellen, ist die Auftraggeberin berechtigt, Schadenersatz verlangen und vom Vertrag zurücktreten.
  5. Als ein wesentlicher Mangel ist es auch anzusehen, wenn der Auftragnehmer nicht die zur Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat. Fehlen diese Kenntnisse seitens des Auftragnehmers, kann dies die Stornierung des jeweiligen Auftrags zur Folge haben.

§ 12 Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)

  1. Der Auftragnehmer versichert der Auftraggeberin für die von ihm als Arbeitnehmer eingesetzten Mitarbeiter die Vorschriften des MiLoG einzuhalten.
  2. Soweit die Auftraggeberin wegen Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Vorschriften des MiLoG seiner Mitarbeiter haftbar gemacht wird, stellt der Auftragnehmer die Auftraggeberin von dem insoweit entstehenden finanziellen Schaden frei.

§ 13 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Auftraggeberin hat das Recht, diese AGB einseitig zu ändern. In einem solchen Fall wird die Auftraggeberin den Auftragnehmer von diesen änderungen in Kenntnis setzen und ihm ein sechswöchiges Widerspruchsrecht einräumen. Widerspricht der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist nicht, gelten für ihn die neuen geänderten AGB. Ausgeschlossen vom Recht der einseitigen änderung dieser AGB sind Regelungen der maßgeblichen Hauptleistungspflichten und -rechte.
  2. änderungen der AGB und der Bestellung bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.
  3. Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ist grundsätzlich ausgeschlossen, kann jedoch im Rahmen des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Bestellung individuell vereinbart werden.
  4. Diese AGB sowie die darauf basierenden Angebote bzw. Bestellungen unterliegen ausschließlich und unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und den Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Als Gerichtsstand gilt - soweit zulässig - Obersüßbach.

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